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DER DEUTSCHMEISTERBUND
vergibt seit 1993 Ehrenzeichen in vier Stufen, die gem. Erlass des
Bundesministeriums für Landesverteidigung seit 1996 zur Uniform des
Österreichischen Bundesheeres getragen werden dürfen.
Geschäftsordnung
für die Vergabe von Ehrenzeichen gem. § 16 der DMB-Statuten
(auszugsweise)
gültig seit 1.1.2000
§ 1
Der Deutschmeisterbund (DMB) verleiht als sichtbar zu tragende Auszeichnung
das "Ehrenzeichen des Deutschmeisterbundes".
Die Benennung als Orden wird ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich um eine
Ehrengabe des Deutschmeisterbundes handelt. Auch soll die Verwechslung mit
anderen staatlichen, kirchlichen, privaten oder sonstigen ähnlichen
Dekorationen vermieden werden.
§ 3
Dem Vorstand obliegt die Behandlung von Anträgen auf Verleihungen von
Ehrenzeichen des DMB. Er entscheidet allein und endgültig.
§ 6
Das Deutschmeister - Ehrenzeichen kann physischen Personen ohne Rücksicht auf
deren Geschlecht, Staatszugehörigkeit, Religion und das Lebensalter
(Mindestalter das vollendete 20. Lebensjahr) vergeben werden. Verleihungen an
juristische Personen, Vereinigungen und auch Truppenkörper sind möglich.
§ 7
Mit einem Deutschmeister - Ehrenzeichen kann jede Person gemäß § 6 für
Verdienste um den Deutschmeisterbund, einzelner Mitgliedervereine, der
Deutschmeistertradition bzw. der altösterreichischen Militärtradition aber
auch für Verdienste um die Förderung der Landesverteidigung verliehen werden.
Die Verdienste können ideeler, aber auch materieller Art sein.
§ 8
Das Ehrenzeichen
des Deutschmeisterbundes wird in 4 Stufen verliehen:
1. Stufe
Verdienstzeichen (Vz)
2. Stufe
Ehrenkreuz (Ek)
3. Stufe
Ehrenzeichen (Ez)
4. Stufe
Großes Ehrenzeichen (GrEz)
§
9
Die Zuerkennung einer Stufe des Ehrenzeichens, ist nicht nur an die Art und Weise
sowie den Umfang des Verdienstes gebunden. Auch die dienstliche und soziale
Stellung des zu Ehrenden muss beachtet werden.
§ 10
Das Ehrenzeichen des Deutschmeisterbundes:
1. Beschreibung der Dekoration:
Verdienstzeichen (Vz):
Das Kleinod ist ein 37 x 47 mm großes, goldenes, nicht emailliertes
Tatzenkreuz, mit verlängertem Unterarm und nach innen gebogenen Kreuzenden.
Im Zentrum ist ein Schild mit dem preußischen Adler. Auf den Kreuzarmen
befinden sich Lilienverzierungen. Der Kreuzrand ist mit goldenen Blättern
bordiert.
Ehrenkreuz (Ek), Ehrenzeichen (Ez) und Großes Ehrenzeichen (GrEz):
Das Kleinod ist ein 37 x 47 mm großes, goldenes, blau emailliertes
Tatzenkreuz, mit verlängertem Unterarm und nach innen gebogenen Kreuzenden. Im
Zentrum ist ein goldener, schwarz gerandeter Schild mit dem schwarzen
preußischen Adler. Auf den Kreuzarmen befinden sich goldene
Lilienverzierungen. Der Kreuzrand ist mit goldenen Blättern bordiert.
Die goldene Farbe der Dekoration weist auf die goldenen Knöpfe, die blaue
Farbe des Kreuzes auf die Egalisierungsfarbe des alten k.u.k.
Infanterie-Regiments Nr. 4 hin.
2. Trageweise und Ausführung:
Verdienstzeichen (Vz):
Dieses ist golden und nicht emailliert. Es wird an einem Band an der linken
Brust getragen.
Ehrenkreuz (Ek):
Dieses ist golden und emailliert. Es wird an einem Band an der linken Brust
getragen.
Ehrenzeichen (Ez):
Dieses ist gleich dem Ehrenkreuz. Es wird aber als Steckdekoration an der
linken Brust getragen.
Großes Ehrenzeichen (GrEz):
Dieses ist gleich dem Ehrenkreuz. Es wird aber von Herren an einem Band
um den Hals, von Damen an einer Bandmasche an der linken Brust getragen.
§ 12
Jede einzelne Stufe kann nur einmal pro Person verliehen werden.
§ 15
Die Verleihung hat in feierlicher Form durch den Präsidenten oder einer
von ihm bestellten Vertretung durch Übergabe der Dekoration und der Urkunde
zu erfolgen.
§ 16
Vor der Verleihung ist eine Ehrenzeichen - Taxe zur Deckung der Unkosten zu
entrichten. Von dieser Taxe kann der Präsident dispensieren. Die Höhe der
Taxe wird vom Vorstand für jede einzelne Stufe festgelegt.
§ 17
Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen und
nach seinem Tod in den Besitz seiner Erben über. Damit resultiert aber keine
Trageberechtigung. Der Beliehene darf zu seinen Lebzeiten weder das
Ehrenzeichen, noch die Urkunde veräußern.
§ 18
Bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung; die den Verlust
staatlicher Auszeichnungen nach sich zieht, erlischt auch die Trageerlaubnis
von Ehrenzeichen des Deutschmeisterbundes.
Die ausgehändigte Urkunde wird vom Hochmeister des Deutschen
Ordens und vom Präsidenten des Deutschmeisterbundes unterfertigt.
Mit Stand 1. Juli 2010 wurden
148 Verdienstzeichen
124 Ehrenkreuze
158 Ehrenzeichen und
18 Große Ehrenzeichen
verliehen.
31 Personen erhielten zwei Mal eine Auszeichnung.
3 Personen erhielten drei Auszeichnungen.
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